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Anlage 1 Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Anlage 1

— Anlage I

Durch diesen Vertrag werden alle österreichischen Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die durch tschechoslowakische Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 in Anspruch genommen wurden, bis zu einem Umfang entschädigt, als der für steuerliche Zwecke maßgebliche Wert im Einzelfall – bezogen auf die Sache und auf die Person – am 8. Mai 1945 eine Million – ausgedrückt in tschechoslowakischer Krone (Währungseinheit 1945) – nicht überstiegen hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10004211

Dokumentnummer

NOR12046177

alte Dokumentnummer

N3197514337A

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