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Artikel 13 Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 13

Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander durch Notenwechsel bekanntgeben, daß die nach ihren Rechtsordnungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien am 19. Dezember 1974 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10004211

Dokumentnummer

NOR12046176

alte Dokumentnummer

N3197514336A

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