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Artikel 5 Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 5

Durch die vollständige Leistung der im Artikel 3 genannten Globalentschädigung werden die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sowie die tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen von den Verpflichtungen gegenüber der Republik Österreich und österreichischen physischen und juristischen Personen, die durch die im Artikel 1 genannten Maßnahmen entstanden sind, in dem in der Anlage I genannten Umfang befreit.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10004211

Dokumentnummer

NOR12046168

alte Dokumentnummer

N3197514328A

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