Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 2
(1) Österreichische Personen im Sinne dieses Vertrages sind physische Personen, die am 27. April 1945 nach den Bestimmungen des § 1 des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/45 in der Fassung BGBl. Nr. 276/49 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und diese auch am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages besessen haben, sowie juristische Personen, die an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Rechtsnachfolger der oben genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
Schlagworte
StGBl. Nr. 59/1945, BGBl. Nr. 276/1949
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10004211
Dokumentnummer
NOR12046165
alte Dokumentnummer
N3197514325A
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