Artikel 7
Unabhängig von der Auflösung des Schlichtungsausschusses nimmt dessen Geschäftsstelle die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts (Artikel 113 des Vermögensvertrages) bis zur Beendigung der Tätigkeit des Schiedsgerichts wahr.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
10004207
Dokumentnummer
NOR40001421
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