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Artikel 7 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.5.1975

Artikel 7

Unabhängig von der Auflösung des Schlichtungsausschusses nimmt dessen Geschäftsstelle die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts (Artikel 113 des Vermögensvertrages) bis zur Beendigung der Tätigkeit des Schiedsgerichts wahr.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

10004207

Dokumentnummer

NOR40001421

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