IV. Teil
Erstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer
Artikel 9
(1) Der in Österreich ansässige Einkommensempfänger hat die Erstattung der schweizerischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind (Art. 28 Abs. 3 des Abkommens), bei dem zuständigen österreichischen Finanzamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Erstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte beizulegen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Art. 2) beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10004203
Dokumentnummer
NOR12046261
alte Dokumentnummer
N3197520334L
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