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Artikel 10 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern; Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1975

Artikel 10

Das zuständige österreichische Finanzamt prüft, ob die in Artikel 2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so bestätigt das zuständige österreichische Finanzamt dies auf der ersten und dritten Ausfertigung, die sie dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Auf der dritten Ausfertigung bestätigt das Bundesministerium für Finanzen, gestützt auf die Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, die Erstattungsberechtigung, und sendet diese Ausfertigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004203

Dokumentnummer

NOR12046256

alte Dokumentnummer

N3197520329L

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