vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel I bis III DBA – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

An das

Eidgenössische Departement für

auswärtige Angelegenheiten (EDA)

Bundeshaus West

CH-3003 Bern

Exzellenz,

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Protokolls zu dem am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. März 2006 beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung des Republik Österreich folgendes Verständnis vorzuschlagen:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 26 neben den im Schlussprotokoll angeführten Grundsätzen auch die aus den Kommentaren der OECD in der Fassung von Juli 2008, einschließlich der vom OECD-Sekretariat erstellten technischen Note von März 2009 zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, die diesem Protokoll als Anhang beigefügt ist, abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.

Ich wäre dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall werden diese Note und Ihre Antwortnote als Bestandteil des Abkommens gelten.

Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Johannes Kyrle

Anhang

Technische Note betreffend Artikel 26 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens

Artikel 26 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens sieht vor, dass das Bankgeheimnis kein Hindernis für den Intormationsaustausch tür steuerliche Zwecke darstellen darf. Artikel 26 sieht auch wichtige Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen vor, die sich auf Abgabenpflichtige beziehen.

Der Standard verpflichtet lediglich zum Informationsaustausch auf Ersuchen. Wenn um Informationen ersucht wird, sind sie nur in dem Umfang auszutauschen, als sie zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartner voraussichtlich erheblich sind. Staaten sind nicht berechtigt, sich an Streifzügen ("fishing expeditions") zu beteiligen oder Informationen zu verlangen, die voraussichtlich für die steuerlichen Verhältnisse eines bestimmten Abgabepflichtigen nicht von Bedeutung sind. Bei der Formulierung eines Ersuchens sind die zuständigen Behörden verhalten, die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen darzulegen. Es wäre beispielsweise nicht zulässig, dass ein Staat wahllos um Informationen über Bankkonten seiner Ansässigen bei Kreditinstituten im anderen Staat ersucht. Ebenso wäre es einer Steuerverwaltung selbst im Rahmen einer Prüfung des Abgabepflichtigen verwehrt, um Informationen über einen bestimmten Abgabepflichtigen zu ersuchen, wenn keine Gebarung oder das Anzeichen einer möglichen Gebarung festgestellt wurde, die auf eine Verbindung mit dem anderen Staat schliessen lässt. Andererseits kann beispielsweise die zuständige Behörde Informationen über einen bestimmten Abgabepflichtigen verlangen, wenn sich im Zuge der Festsetzung der Steuerschuld eines bestimmten Abgabepflichtigen der Verdacht ergibt, dass der Abgabepflichtige ein Bankkonto im anderen Staat unterhält. Ebenso könnte dies der Fall sein, wenn eine Anzahl von Abgabepflichtigen identifiziert wurde, die beispielsweise ausländische Kreditkarten von Banken im anderen Staat besitzen. Der ersuchende Staat hätte jedoch zuvor alle innerstaatlichen Mittel, die ihm den Zugang zur erbetenen Information ermöglichten, auszuschöpfen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Kommentare zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und auf Artikel 5 des Musterabkommens über den Informationsaustausch hingewiesen. Werden Informationen ausgetauscht, Geheimhaltungsvorschriften. Artikel 26 so sieht unterliegen diese ausdrücklich vor, strengen dass die ausgetauschten Informationen geheim zu halten sind. Sie dürfen nur für die im Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Im Fall der Verletzung dieser Geheimhaltungsvorschriften sehen das Verwaltungs- und Strafrecht aller Staaten hierfür Sanktionen vor. Üblicher Weise wird eine unbefugte Offenbarung von steuerlich erheblichen Informationen, die von einem anderen Staat erhalten wurden, als mit Freiheitsstrafe bedrohtes strafrechtliches Vergehen gewertet.

Wie aus diesen Erläuterungen, die sowohl dem Kommentar zum OECD-Musterabkommen als auch dem OECD - Handbuch über den Informationsaustausch entnommen werden können, ersichtlich ist, erscheint das Bankgeheimnis mit einem wirkungsvollen Informationsaustausch nicht unvereinbar. Alle Länder kennen Regelungen über das Bankgeheimnis oder über die abgabenrechtliche Geheimhaltung. Die Erfüllung des international vereinbarten Standards des Informationsaustausches gebietet lediglich beschränkte Ausnahmen von den Bankgeheimnisregelungen und dürfte daher das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Schutz ihrer Privatsphäre nicht untergraben.

Für die Republik Österreich:

Botschafter Dr. Johannes Kyrle

Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten

PROTOKOLL

ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30. JANUAR 1974 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. März 20062, (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart:

______________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 64/1975.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/2007.

Artikel I bis III

(Anm.: Es folgt der Text der Änderungen)

Artikel IV

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft und seine Bestimmungen finden für Veranlagungsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das jenem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien am 3. September 2009, in zweifacher Ausfertigung.

Schweizerische Eidgenossenschaft

Confederation Suisse

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

Der Schweizerische Botschafter in Österreich

  

Wien, 03.09.2009

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der Österreichischen Eröffnungsnote)

Bundesministerium

für europäische und internationale

Angelegenheiten

Minoritenplatz 8

A-1014 Wien

(Anm.: Es folgt der Text der Technischen Note betreffend Artikel 26 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens)

Ich beehre mich, Ihnen bekannt zu geben, dass dieser Vorschlag die Billigung des Schweizerischen Bundesrates findet. Ihre heutige Note und meine Antwortnote sind somit Bestandteil des Abkommens.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Oscar Knapp

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR40269319

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)