Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatten.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10004201
Dokumentnummer
NOR12046197
alte Dokumentnummer
N3197517944L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)