Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Belgien plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.
§ 0
Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1973
Typ
Vertrag – Belgien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
28.06.1973
Unterzeichnungsdatum
29.12.1971
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Belgien plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
StF: BGBl. Nr. 415/1973 (NR: GP XIII RV 157 AB 255 S. 28 . BR: S. 310.)
Änderung
BGBl. III Nr. 7/2016 (NR: GP XXIV RV 445 AB 510 S. 51 . BR: AB 8264 S. 780 .)
BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190 . BR: AB 9848 S. 870 .)
Sprachen
Deutsch, Französisch, Niederländisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 29. Dezember 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Juli 1972
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 13. Juni 1973 ausgetauscht worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 am 28. Juni 1973 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH
und
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER
sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden und bestimmte andere Fragen zu regeln, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Diese Bevollmächtigten haben, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10004142
Dokumentnummer
NOR11004178
alte Dokumentnummer
N3197312697T
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