vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 DBA – Belgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1973

III. BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung oder Nutznießung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10004142

Dokumentnummer

NOR12045867

alte Dokumentnummer

N3197341802J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)