Artikel 17
Künstler und Sportler
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10004142
Dokumentnummer
NOR12045878
alte Dokumentnummer
N3197341813J
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