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Artikel 16 DBA – Belgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1973

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder von Gesellschaften auf Aktien oder Kapitalgesellschaften

(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines entsprechenden Organs einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschaft auf Aktien oder einer anderen Kapitalgesellschaft bezieht, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden. Dies gilt auch für Vergütungen, die ein Komplementär einer in Belgien ansässigen Kommanditgesellschaft auf Aktien bezieht.

(2) Vergütungen, die einer in Absatz 1 genannten Person für eine tageweise Tätigkeit in einer Betriebstätte gezahlt werden, die in dem Vertragstaat liegt, in dem die Gesellschaft nicht ansässig ist, dürfen in diesem Staat besteuert werden, wenn die Betriebstätte die eigentliche Last dieser Vergütungen trägt.

Schlagworte

Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10004142

Dokumentnummer

NOR12045877

alte Dokumentnummer

N3197341812J

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