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§ 3 50 S – Hochschule für Bodenkultur in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat das Hauptgebäude der Hochschule für Bodenkultur in Wien und die Umschrift „Hochschule für Bodenkultur in Wien 1872-1972“ und zwei Wappen, darstellend die Studienrichtungen Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019

Gesetzesnummer

10004127

Dokumentnummer

NOR12045610

alte Dokumentnummer

N3197220083J

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