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Artikel 21 DBA – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.1970

Artikel 21

NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNTE EINKÜNFTE

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

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