Artikel 27
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragstaat kann jedoch das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
- a) in Österreich für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
- b) in Irland
- i) hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich der Zusatzsteuer) für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
- ii) hinsichtlich der Steuer von Gewinnen von Körperschaften für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und für den Rest der an diesem Tag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahre.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 24. Mai 1966 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleicherweise authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004030
Dokumentnummer
NOR12044977
alte Dokumentnummer
N3196817868L
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