Artikel 30
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen auf Steuern nicht mehr Anwendung, die für Kalenderjahre erhoben werden, die dem Jahr folgen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 20. Dezember 1966 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10004008
Dokumentnummer
NOR12044893
alte Dokumentnummer
N3196735896J
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