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§ 3 Internationaler Währungsfonds – Quotenerhöhung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1965

§ 3.

Der Bund hat der Oesterreichischen Nationalbank für die von ihr dem Internationalen Währungsfonds gemäß § 2 zur Verfügung gestellten Goldmengen und Schillingbeträge eine Vergütung in Höhe von 2% pro Jahr zu gewähren. Der Wert der zur Verfügung gestellten Goldmengen bestimmt sich nach der geltenden Parität des Schillings zum Gold zur Zeit der Übergabe an den Internationalen Währungsfonds.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10003986

Dokumentnummer

NOR12044655

alte Dokumentnummer

N3196536954J

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