§ 2.
(1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, jenen Teil der Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds, der auf die in § 1 genannte Quotenerhöhung entfällt, zu übernehmen und alle sich aus dieser Quotenerhöhung ergebenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie kann im Sinne des Artikels III Absatz 5 des Abkommens des Internationalen Währungsfonds für jene Beträge, die auf Schilling lauten und vom Internationalen Währungsfonds nicht abberufen sind, unübertragbare, unverzinsliche und bei Sicht zum Nennwert zahlbare eigene Verpflichtungen nach Absatz 1 dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung stellen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, eine Forderung aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) insoweit in ihre Aktiven einzustellen, als sie in Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nach Absatz 1 dem internationalen Währungsfonds Goldmengen oder Schillingbeträge zur Verfügung gestellt hat.
Schlagworte
BGBl. Nr. 184/1955
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10003986
Dokumentnummer
NOR12044654
alte Dokumentnummer
N3196536953J
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