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§ 2 Internationaler Währungsfonds – Quotenerhöhung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1965

§ 2.

(1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, jenen Teil der Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds, der auf die in § 1 genannte Quotenerhöhung entfällt, zu übernehmen und alle sich aus dieser Quotenerhöhung ergebenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie kann im Sinne des Artikels III Absatz 5 des Abkommens des Internationalen Währungsfonds für jene Beträge, die auf Schilling lauten und vom Internationalen Währungsfonds nicht abberufen sind, unübertragbare, unverzinsliche und bei Sicht zum Nennwert zahlbare eigene Verpflichtungen nach Absatz 1 dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung stellen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, eine Forderung aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) insoweit in ihre Aktiven einzustellen, als sie in Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nach Absatz 1 dem internationalen Währungsfonds Goldmengen oder Schillingbeträge zur Verfügung gestellt hat.

Schlagworte

BGBl. Nr. 184/1955

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10003986

Dokumentnummer

NOR12044654

alte Dokumentnummer

N3196536953J

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