Artikel 8
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat hat, so hat der erstgenannte Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine im anderen Vertragstaat gelegene Betriebstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht nur diesem Vertragstaat zu.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Gesetzesnummer
10003974
Dokumentnummer
NOR12044536
alte Dokumentnummer
N3196420298L
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