Artikel 25
Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Vertragstaaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Vertragstaates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Gesetzesnummer
10003974
Dokumentnummer
NOR12044553
alte Dokumentnummer
N3196420315L
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