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Artikel 25 DBA – Luxemburg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1964

Artikel 25

Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Vertragstaaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Vertragstaates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR12044553

alte Dokumentnummer

N3196420315L

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