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Artikel 16 DBA – Luxemburg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1964

Artikel 16

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, so hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1, nur der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR12044544

alte Dokumentnummer

N3196420306L

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