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Artikel 15 DBA – Luxemburg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1964

Artikel 15

Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 12 und 14 Absatz 2 werden Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler, mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten aus ihrer in dieser Eigenschaft in dem anderen Vertragstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR12044543

alte Dokumentnummer

N3196420305L

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