Artikel 5
GEGENSEITIGE VERPFLICHTUNGEN DER BEIDEN STAATEN
Die Anlage 1 zu diesem Abkommen führt die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik hinsichtlich des Kapitalbetrages und der Zinsen an.
Die Anlagen 1, 2 und 3 stellen integrierende Bestandteile dieses Abkommens dar.
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