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Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1963

Artikel 5

GEGENSEITIGE VERPFLICHTUNGEN DER BEIDEN STAATEN

Die Anlage 1 zu diesem Abkommen führt die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik hinsichtlich des Kapitalbetrages und der Zinsen an.

Die Anlagen 1, 2 und 3 stellen integrierende Bestandteile dieses Abkommens dar.

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