Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018). Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
Artikel II
Im Sinne dieses Abkommens:
- a) bedeutet der Begriff „Japan“, wenn er im geographischen Sinn gebraucht wird, alle Gebiete, in denen die japanischen Steuergesetze gelten;
- b) bedeutet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich;
- c) bedeuten die Begriffe „einer der Vertragstaaten“ und „der andere Vertragstaat“ Japan oder Österreich, wie es der Zusammenhang erfordert;
- d) bedeutet der Begriff „Steuer“ die japanische Steuer oder die österreichische Steuer, wie es der Zusammenhang erfordert;
- e) bedeutet der Begriff „zuständige Behörden“ auf seiten Japans den Finanzminister oder seine bevollmächtigten Vertreter und auf seiten Österreichs das Bundesministerium für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025
Gesetzesnummer
10003961
Dokumentnummer
NOR12044391
alte Dokumentnummer
N3196335527J
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