Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018). Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
Artikel I
(1) Gegenstand dieses Abkommens sind die folgenden Steuern:
- a) in Japan:
- (i) die Einkommensteuer,
- (ii) die Körperschaftsteuer
- (im folgenden „japanische Steuer“ genannt);
- b) in Österreich:
- (i) die Einkommensteuer,
- (ii) die Körperschaftsteuer,
- (iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches
- (im folgenden „österreichische Steuer" genannt).
(2) Dieses Abkommen ist auch auf jede andere Einkommen- oder Gewinnsteuer anzuwenden, die den im vorhergehenden Absatz genannten Steuern dem Wesen nach ähnlich ist und nach Unterzeichnung dieses Abkommens von einem der Vertragstaaten eingeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10003961
Dokumentnummer
NOR12044390
alte Dokumentnummer
N3196335526J
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