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Artikel XII DBA – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1963

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018). Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Artikel XII

  1. (1) a) Gehälter, Löhne, Pensionen oder ähnliche Vergütungen, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder einer japanischen Regierungseinrichtung oder aus einem von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder einer japanischen Regierungseinrichtung gespeisten Fonds an eine natürliche Person für Dienste bezahlt werden, die in Ausübung öffentlicher Funktionen erbracht werden, sind von der Besteuerung in Österreich ausgenommen, es sei denn, daß die natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
  2. b) Gehälter, Löhne, Pensionen oder ähnliche Vergütungen, die von Österreich, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen österreichischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder aus Fonds, die von Österreich, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen österreichischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes errichtet wurden, an eine natürliche Person für Dienste bezahlt werden, die in Ausübung öffentlicher Funktionen erbracht werden, sind von der Besteuerung in Japan ausgenommen, es sei denn, daß die natürliche Person ein Staatsbürger Japans ist oder daß sie in Japan zur Errichtung eines dauernden Wohnsitzes zugelasen (Anm.: richtig: zugelassen) wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zahlungen, die in bezug auf Dienste erfolgen, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit einer der in diesem Absatz genannten juristischen Personen geleistet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044401

alte Dokumentnummer

N3196335537J

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