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Artikel 7. Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

Artikel 7.

(1) Die mit der Durchführung des österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes und der deutschen Lastenausgleichsgesetze betrauten Behörden werden einander in dem notwendigen Umfang Amtshilfe leisten. Soweit im Zuge der Durchführung dieses Vertrages deutsche Interessen berührt sind, wird den zuständigen deutschen Behörden, unbeschadet der beiderseitigen Vorschriften über die Wahrung des Amtsgeheimnisses, Einsicht in das in Betracht kommende Aktenmaterial gewährt werden.

(2) Erhalten österreichische oder deutsche Bedienstete bei der Durchführung dieses Vertrages Einsicht in Vorgänge, die nach österreichischem oder deutschem Recht dem Amtsgeheimnis unterliegen, haben sie die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

(3) Über Eingaben von Geschädigten, die bei deutschen Behörden eingehen, werden die österreichischen und die deutschen Zentralstellen in sachdienlichem Umfang miteinander Fühlung nehmen und diese Fälle erforderlichenfalls gemeinsam erörtern. Das gleiche gilt für Fälle, in denen sich Überschneidungen aus der beiderseitigen Gesetzgebung ergeben.

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