Artikel 23.
(1) Die Vorschriften der Artikel 19 bis 21 werden nur auf Antrag angewandt. Der Antrag muß innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gestellt werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Den Artikeln 19 bis 21 ist auch dann zu entsprechen, wenn der Veranlagungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Veranlagung der in Artikel 22 bezeichneten Abgaben das Doppelbesteuerungsabkommen nicht angewandt worden ist.
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