Artikel 14.
Ansprüche auf Grund der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetze bleiben mit Ausnahme der in Artikel 13 erwähnten Ansprüche unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Ansprüche auf Grund der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetze bleiben mit Ausnahme der in Artikel 13 erwähnten Ansprüche unberührt.
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