Artikel 13.
Die Bundesrepublik Deutschland zahlt außerdem einen Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrages an die Republik Österreich 6 Millionen Deutsche Mark zum Ausgleich der von den Sammelstellen A und B nach dem deutschen Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) vom 19. Juli 1957 erhobenen Ansprüche.
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