Artikel 12.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich an den in Artikel 9 genannten Aufwendungen der Republik Österreich mit einem Betrage von 95 Millionen Deutsche Mark. Dieser Betrag wird in vier gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.
(2) Die Republik Österreich wird die in Artikel 9 Abs. 1 genannten Gesetze und Regelungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages durchführen.
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