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Artikel 15 Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 15

EINBERUFUNG EINER KONFERENZ

Die Regierung jeder Vertragspartei oder der Vereinigten Staaten von Amerika kann eine Konferenz einberufen, wobei jede dieser Regierungen zur Entsendung von Vertretern einzuladen ist. In dieser Einladung ist anzugeben, zu welchem Zweck und aus welchen Gründen die Konferenz einberufen wird.

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