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Artikel 12 Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 12

ZENTRALBANK DER TÜRKISCHEN REPUBLIK

Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens handelt die Zentralbank der Türkischen Republik als Vertreterin der türkischen Regierung und übernimmt in keinem Fall irgendwelche Verpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens.

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