Anlage 1
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 14. Mai 1959 unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in der Fassung des am 6. April 1970 unterzeichneten Protokolls, des am 5. November 1991 unterzeichneten Protokolls und des am 21. August 2006 unterzeichneten Protokolls, das heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
Zu Artikel 23:
1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Maßstab von „voraussichtlich erheblich“ für einen Informationsaustausch in Steuersachen im weitest möglichen Umfang sorgen soll und gleichzeitig klarstellen soll, dass die Vertragsstaaten nicht frei sind, Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung (“fishing expeditions") dienen, zu unternehmen oder um Auskünfte zu ersuchen, die wahrscheinlich für die steuerliche Situation eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht erheblich sind.
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 23 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 23 des Abkommens neben den oben angeführten Grundsätzen auch die aus dem Kommentar zum OECD-Musterabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10003921
Dokumentnummer
NOR40120194
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)