Artikel 19
Die Vorschriften der schwedischen Gesetze über die Einkommens- und Vermögensbesteuerung ruhender Erbschaften finden insoweit keine Anwendung, als für das aus der Erbschaft herrührende Einkommen und Vermögen der Erwerber in Österreich nach den Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar zur Steuer herangezogen wird.
Schlagworte
Einkommensbesteuerung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10003921
Dokumentnummer
NOR12043660
alte Dokumentnummer
N3196020247L
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