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Artikel 19 DBA – Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1959

Artikel 19

Die Vorschriften der schwedischen Gesetze über die Einkommens- und Vermögensbesteuerung ruhender Erbschaften finden insoweit keine Anwendung, als für das aus der Erbschaft herrührende Einkommen und Vermögen der Erwerber in Österreich nach den Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar zur Steuer herangezogen wird.

Schlagworte

Einkommensbesteuerung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043660

alte Dokumentnummer

N3196020247L

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