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Artikel 15 DBA – Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.1970

Artikel 15

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Schlagworte

Witwenpension

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043656

alte Dokumentnummer

N3196020243L

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