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Artikel 14 DBA – Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.1970

Artikel 14

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus freiberuflicher oder nichtselbständiger Arbeit für Tätigkeiten, die in dem anderen Staat für Unterhaltungsdarbietungen ausgeübt werden, wie zum Beispiel als Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Filmkünstler und Schauspieler, Musiker, Artist und Berufssportler, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 2 diesem anderen Staat zu. Die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 bleiben unberührt.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Radiokünstler, Fernsehkünstler

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043655

alte Dokumentnummer

N3196020242L

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