Artikel 11
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus freien Berufen, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als die Person ihre Tätigkeit in dem anderen Staat unter Benützung einer ihr dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.
(2) Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(3) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche künstlerische schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10003921
Dokumentnummer
NOR12043652
alte Dokumentnummer
N3196020239L
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