§ 0
Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1960
Inkrafttretensdatum
29.12.1959
Langtitel
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
StF: BGBl. Nr. 143/1960
Ratifikationstext
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 12 am 29. Dezember 1959 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich
und
das Königlich Schwedische Finanzministerium
haben in Ausführung von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14. Mai 1959 (im folgenden „Abkommen“ genannt), folgendes vereinbart:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)