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Artikel 8 Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1959

Artikel 8

Das Verfahren nach den Artikeln 4 bis 7 findet keine Anwendung auf die Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, für die den in Schweden wohnhaften Personen schon nach Maßgabe der österreichischen Gesetzgebung ein Anspruch zusteht (Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens).

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