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Artikel 7 Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1959

Artikel 7

Die österreichischen Steuerbehörden und der österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Schweden nur in deutscher Sprache entgegen.

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