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Artikel 8 Europäisches Währungsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1960

Artikel 8

TEIL II

MULTILATERALES SYSTEM DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS

ZWECK DES SYSTEMS DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS

Zweck dieses Systems ist es, den Ausgleich des Zahlungsverkehrs in den Währungen und zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien zu erleichtern, indem es diesen Zwischenfinanzierungen sowie einen regelmäßigen Ausgleich ihrer Forderungen zu im voraus festgesetzten Bedingungen ermöglicht, und ihnen so hilft, die Ziele zu erreichen und die Bedingungen zu erfüllen, die in der Präambel dieses Abkommens angeführt sind.

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