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Artikel 6 Europäisches Währungsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1960

Artikel 6

ZINSEN

Die auf Grund des Artikels 4 an den Fonds geleisteten Beiträge sind aus den Einnahmen des Fonds zu einem von der Organisation festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Die Zahlung der Zinsen erfolgt in Gold.

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