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Artikel 23 Europäisches Währungsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1960

Artikel 23

KONTEN

a) die Konten des Fonds werden von dem Agenten geführt, der jedes Jahr eine Bilanz sowie eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufstellt und dem Direktorium vorlegt.

b) Die Konten und die Bilanz werden von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft, die der Rat ernennt und die ihm Bericht zu erstatten haben.

c) Die Bilanz und die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sind dem Rat durch das Direktorium zur Genehmigung vorzulegen.

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