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Artikel 20 Europäisches Währungsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1960

Artikel 20

DER AGENT

a) Der Agent hat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Rates und des Direktorium für die Durchführung aller finanziellen Operationen im Rahmen dieses Abkommens zu sorgen, die sich auf den Fonds und das System des Zahlungsausgleich beziehen, und insbesondere die in Artikel 22 erwähnten Vermögenswerte des Fonds zu verwalten.

b) Wenn eine Vertragspartei dem Agenten Informationen für die Zwecke dieses Abkommens liefert und ihm dabei mitteilt, daß sie eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen wünscht, soll der Agent diesem Wunsche bei Verwendung der Angaben gebührend Rechnung tragen.

c) Der Agent erstattet der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Berichte.

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