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Artikel 68 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 68

Wegen einer vor dem 1. Juli 1956 begangenen Verletzung der in Artikel 63 genannten Marken können nach Inkrafttreten dieses Vertrages keine Ansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, daß die Verletzung gegen eine nach dem 8. Mai 1945 geschlossene Vereinbarung verstößt. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig gewordene Entscheidungen bleiben vollstreckbar.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043478

alte Dokumentnummer

N3195844223J

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