Artikel 68
Wegen einer vor dem 1. Juli 1956 begangenen Verletzung der in Artikel 63 genannten Marken können nach Inkrafttreten dieses Vertrages keine Ansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, daß die Verletzung gegen eine nach dem 8. Mai 1945 geschlossene Vereinbarung verstößt. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig gewordene Entscheidungen bleiben vollstreckbar.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043478
alte Dokumentnummer
N3195844223J
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